Satzung

„Verein zur Förderung werbefreier Berichterstattung im Ökona-Magazin und der Internetpräsenz www.oekona.de und dessen Sicherung einer regelmäßigen Erscheinung, sowie der weiteren Entwicklung des Magazins“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Ökona Förderverein e.V.“ - im Folgenden „Verein” genannt.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Cham und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht  Cham eingetragen werden.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweckbestimmung

(1)    Zweck des Vereins dient der ideellen und finanziellen Förderung der werbefreien Berichterstattung im gedruckten Ökona-Magazin, sowie auf der Internet-Plattform www.oekona.de und dessen Sicherung einer regelmäßigen Erscheinung, sowie der weiteren Entwicklung. Dies soll die Allgemeinheit zu den Themen Öko, Bio, gesunder Ernährung und Lebensweise, Natur und Umwelt, Energietechnik, Bauen und Wohnen, sowie artverwandter Themen im Sinne nachhaltiger Lebensweise auf vorwiegend regionaler Ebene informieren und dadurch einen Beitrag zur Förderung nachhaltiger Werte, wie gesunder Ernährung und Lebensweise, Schutz unserer Umwelt, Bildung in ökologischer Hinsicht und regionaler Wertschöpfung leisten. Das Ökona-Magazin erscheint vierteljährlich zu den Jahreszeiten als gedrahtetes Heft nach dem Konzept kostenloser Stadtmagazine zunächst in der Region Oberer und Vorderer Bayerischer Wald und künftig in weiteren vergleichbaren Regionen.

(2)   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Veranstaltungserlöse und sonstige Zuwendungen erwirtschaftet werden.

(3)   Diese Einnahmen sind ausschließlich für die Berichterstattung, die redaktionelle Recherche, die satztechnische Aufbereitung, den Druck, die Organisation der Verteilung, Durchführung und Herausgabe des Ökona-Magazins, den Betrieb und die Pflege der Ökona-Internet-Plattform, sowie für Honorare von Redakteuren, Fotografen und freien Mitarbeitern zu verwenden.

(4)   Über die Höhe der Honorare entscheidet der Vorstand. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(2)   Der Vorstand kann Mitgliedsanträge aus wichtigen Gründen ablehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitgliedschaft nicht der Förderung des satzungsmäßigen Zwecks dient.

(3)   Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder des Vereins erhalten die Druckausgabe des Ökona-Magazins vierteljährlich per Post zugeschickt. Sie sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins vergünstigt teilzunehmen und alle weiteren Vorteile in Anspruch zu nehmen, die aus dem Geschäftsbetrieb sich anbieten, wie z.B. Einkaufsrabatte bei Inserenten im Ökona-Magazin etc.

 

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3)   Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4)   Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist bei Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-       die Wahl und Abberufung des Vorstandes

-       die Bestimmung und Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins

-       die Bestimmung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

-       die Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts

-       die Entlastung des Vorstands

-       die Wahl des Kassenprüfers, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und nicht Angestellter des Vereins ist.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern die Mitglieder satzungsmäßig eingeladen wurden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4)   Auf der Grundlage ihrer presserechtlichen Verantwortung haben die Herausgeber des Ökona-Magazins ein Widerspruchsrecht, wenn die Beschlüsse inhaltliche Beiträge betreffen, die im Ökona-Magazin oder auf der Ökona-Internet-Plattform verbreitet werden sollen.

(5)   Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(6)   Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden oder dem/der Vorsitzenden und einem/r Stellvertreter/in. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(2)   Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

(3)   Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, und der/die stellvertretende Vorsitzende je einzeln.

(4)   Sofern die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich beschließt, kann der Vorstand Honorare erhalten, wenn er Aufgaben des Vereins, insbesondere die redaktionelle Arbeit für das Ökona-Magazin oder die Ökona-Internet-Plattform, wahrnimmt. Ebenso kann er an dritte Personen Honorare zahlen, wenn diese mit der Wahrnehmung der Vereinsaufgaben betraut werden.

 

§ 9 Kassenprüfer

(1)   Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

(2)   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Förderverein des Umweltzentrums Schloss Wiesenfelden  "Freunde und Förderer des Umweltzentrums Schloss Wiesenfelden e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 23.08.2015

beschlossen und in §8, Pkt.3 am 23.11.2015 vom Vorstand geändert.